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| A |
Name und Zweck des Verbands
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| §1 |
Name, Sitz und Geschäftsjahr
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| (1) |
Der Verband führt den Namen "Verband der GeoInformationswirtschaft Berlin/Brandenburg (GEOkomm) e.V.". Er führt die Kurzbezeichnung "GEOkomm".
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| (2) |
Der Verband hat seinen Sitz in Berlin; die Geschäftsstelle befindet sich in Potsdam.
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| (3) |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am Ende des Jahres, in dem der Verband in das Vereinsregister eingetragen wurde.
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| §2 |
Zweck des Verbands
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| (1) |
Vorrangiges Ziel und Interesse im Bereich GeoInformationswirtschaft ist es, Angebot, Zugänglichkeit, Qualität und Verwendbarkeit von GeoDaten/GeoInformation zu verbessern. Damit soll dem starken und stetig wachsenden Bedarf an GeoDaten/GeoInformation für alle Planungen und Entscheidungen in Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung und Politik sowie den hohen Anforderungen der Gesellschaft an Datenumfang und -komplexität Rechnung getragen werden.
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| (2) |
Zweck des Verbands ist die Wahrnehmung und Förderung der allgemeinen und ideellen Ziele, insbesondere die infrastrukturellen Bedingungen der GeoInformationswirtschaft sowie die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung im Zusammenhang mit der Nutzung von GeoDaten für innovative Dienstleistungen und Produkte. Diese Zielsetzung beinhaltet insbesondere folgende Aufgaben:
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(a) |
Schaffung und Vertiefung des Bewusstseins und Verständnisses für die technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Relevanz neuer Anwendungsfelder von GeoInformation;
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(b) |
Aufbau von Innovationsnetzwerken bestehend aus den Beteiligten am GeoInformationsmarkt, darunter insbesondere Datenlieferanten, Beratungs- und Software-Unternehmen, Anwendern, sowie Ministerien, Behörden und Forschungseinrichtungen;
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(c) |
Erarbeitung von strategischen Zielen zur Fortentwicklung des GeoDatenmarktes mit besonderer Berücksichtigung der Förderung von Dialogen zwischen Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung;
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(d) |
Erschließung der Wertschöpfungspotentiale von GeoDaten in neuen branchenübergreifenden und branchenspezifischen Anwendungsfeldern;
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(e) |
Schaffung angemessener Rahmenbedingungen für komplementäre Kooperationen zwischen Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung sowie für die daraus entwickelten Geschäftsmodelle;
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(f) |
Förderung der Weiterentwicklung von Lehre, Forschung und Entwicklung an wissenschaftlichen Einrichtungen der Länder Berlin und Brandenburg;
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(g) |
Förderung des Erfahrungsaustausches im regionalen, nationalen und internationalen Rahmen, insbesondere mittels Durchführung von Veranstaltungen, Seminaren und Symposien;
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(h) |
Vertretung der Interessen der Verbandsmitglieder im engen Dialog mit Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung beim Aufbau der GeoDaten-Infrastruktur.
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| (3) |
Der Verwirklichung seiner Ziele dienen insbesondere
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(a) |
Information über die Bedeutung, Nutzbarkeit und die richtige Anwendung von GeoInformation insbesondere für politische Entscheidungen;
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(b) |
Herausstellen der Bedeutung von GeoInformation in der Informationsgesellschaft;
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(c) |
Initiative und Unterstützung von Informationsaustausch und Zusammenarbeit von Wissenschaft und Praxis im Bereich GeoInformation;
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(d) |
Unterstützung der fachlichen Förderung der im Bereich GeoInformation Tätigen und des Berufsnachwuchses;
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(e) |
Veranstaltung, Unterstützung und Koordinierung von Tagungen und Seminare;
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(f) |
Pflege von Kontakten zu nationalen und internationalen Institutionen, Fachgesellschaften und wissenschaftlichen Organisationen unter besonderer Berücksichtigung des Mittel- und Osteuropäischen Raumes.
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| (4) |
Der Verband darf sich an juristischen Personen sowie Vereinigungen ohne eigene Rechtsfähigkeit beteiligen.
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| §3 |
Verwendung der Mittel des Verbands
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| (1) |
Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Verbands dürfen ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbands.
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| (2) |
Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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| B |
Mitgliedschaft
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| §4 |
Mitgliedsstruktur
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| (1) |
Der Verband hat ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
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| (2) |
Ordentliches Mitglied können natürliche und juristische Personen, auch Vereinigungen, Verbände, Behörden, Behördenteile, Körperschaften und Anstalten ohne Rechtsfähigkeit werden, die ihr Tätigkeitsgebiet schwerpunktmäßig in der GeoInformationsbranche haben und den satzungsgemäßen Zweck des Verbandes anerkennen und unterstützen. Die Gründungsmitglieder des Verbands sind ordentliche Mitglieder.
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| (3) |
Die ordentlichen Mitglieder werden folgenden Interessensgruppen zugeordnet:
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(a) |
"Wirtschaft"; Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, der freien Berufe, darunter insbesondere beliehene Unternehmen und deren jeweilige Vereinigung/Fachverbände,
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(b) |
"Lehre & Forschung"; Lehr- und Forschungsinstitute selbständiger Universitäten, Hochschulen, Gesamtschulen, Fachhochschulen und Großforschungseinrichtungen und ihre Vereinigungen,
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(c) |
"Behörde"; staatliche und kommunale Stellen (öffentliche Verwaltungen, Körperschaften, Anstalten) und ihre Vereinigung mit überregionalen Wirkungsbereichen,
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(d) |
"natürliche Personen" mit Interessensgebiet GeoInformation.
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| (4) |
Förderndes Mitglied können juristische oder natürliche Personen oder Personenvereinigung werden, die bereit sind, die Ziele des Verbands zu fördern und die Satzung des Verbands und seine Beitragsordnung anzuerkennen.
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| (5) |
Ehrenmitglieder können solche Persönlichkeiten werden, die sich im Sinne des Verbandszwecks besondere Verdienste erworben haben oder die die Ziele des Verbands in herausragendem Maße in der Öffentlichkeit fördern und denen gemäß §5 Abs. 3 die Ehrenmitgliedschaft vom Vorstand verliehen wird.
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| §5 |
Aufnahmeverfahren und Beendigung der Mitgliedschaft
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| (1) |
Die Mitgliedschaft wird beim Verband schriftlich beantragt.
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| (2) |
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Verbands mit Zwei-Drittel-Mehrheit und teilt den Beschluss dem Antragsteller schriftlich mit. Im Falle eines ablehnenden Beschlusses kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen, deren Beschluss dann bindend ist. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verband besteht jedoch nicht.
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| (3) |
Über die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Die Ehrenmitgliedschaft wird mit der Annahme durch das Ehrenmitglied wirksam.
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| (4) |
Die Mitgliedschaft endet durch
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(a) |
Austrittserklärung,
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(b) |
bei natürlichen Personen durch deren Ableben,
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(c) |
bei juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit bzw. bei Vereinigungen ohne Rechtsfähigkeit mit deren wirksamer Auflösung oder
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(d) |
Ausschluss des Mitglieds.
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| (5) |
Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied oder seine Rechtsnachfolger daraus keinerlei finanzielle Ansprüche gegenüber dem Verband oder dem Verbandsvermögen.
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| (6) |
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Wahrung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären.
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| (7) |
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
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(a) |
das Mitglied Beitragsverpflichtung gegenüber dem Verband sechs Monate nach Fälligkeit trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist,
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(b) |
das Mitglied seinen Geschäftszweck dahingehend geändert hat, dass die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 oder 3 der Satzung nicht mehr gegeben sind,
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(c) |
das Vergleichs- oder Konkursverfahren über das Vermögen des Mitgliedes eröffnet oder die Eröffnung der Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist,
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(d) |
ein schwerwiegender Grund vorliegt.
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| (8) |
Der Ausschluss bedarf eines Antrages, der schriftlich mit Begründung an den Vorstand zu richten ist. Antragsberechtigt ist ein ordentliches Mitglied oder der Vorstand des Verbands. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der dem betroffenen Mitglied die Entscheidung schriftlich mitteilt. Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlussbenachrichtigung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen, deren mit einfacher Mehrheit gefasster Beschluss dann bindend ist. Der ordentliche Rechtsweg ist gegeben
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| §6 |
Rechte und Pflichten der Mitglieder
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| (1) |
Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, an Wahlen und Abstimmungen nach Maßgabe der Satzung und der Gesetze sowie an Veranstaltungen des Verbands teilzunehmen. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
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| (2) |
Alle Mitglieder, die nicht natürliche Personen sind, haben beim Verbandsvorstand den Namen desjenigen zu hinterlegen, der das Stimmrecht für sie wahrnimmt sowie berechtigt ist, verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Diese Person braucht selbst nicht Mitglied des Verbands zu sein. Personenänderungen sind dem Vorstand umgehend anzuzeigen. Passiv wahlberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder, sofern sie natürliche Personen sind, sowie die Personen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1.
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| (3) |
Jedes ordentliche Mitglied kann schriftlich und mit einer Begründung versehene Anträge zur Beschlussfassung auf der nächsten Mitgliederversammlung an den Vorstand stellen. Diese müssen spätestens zwei Monate vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein.
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| (4) |
Die Mitglieder haben das Recht auf Unterrichtung über die Tätigkeit des Verbands.
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| (5) |
Die Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen und Vorteile des Verbands zu nutzen.
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| (6) |
Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Verbands teilzunehmen.
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| (7) |
Ordentliche und fördernde Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
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| (8) |
Sämtliche Ämter des Verbands werden ehrenamtlich geführt. Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung ist generell möglich.
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| §7 |
Beiträge
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| (1) |
Der Verband finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Einnahmen.
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| (2) |
Jedes ordentliche und fördernde Mitglieder hat Beiträge zu entrichten; die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit wird auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung der ordentlichen Mitglieder mit einfachem Mehrheitsbeschluss in einer Beitragsordnung festgelegt. Eine Staffelung der Beitragshöhe nach sachlichen Kriterien sowie eine Differenzierung zwischen ordentlichen und fördernden Mitgliedern ist zulässig.
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| (3) |
Die Mitglieder, die im Laufe des Jahres eintreten, haben ihren Betrag vom Eintrittsmonat an zu zahlen zuzüglich eines in der Beitragsordnung festzulegenden Aufnahmebeitrags.
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| (4) |
Mitglieder, die ausscheiden, haben ihre Beiträge für das laufende Jahr zu entrichten.
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| (5) |
Bei Mitgliedern, die ausgeschlossen werden, endet die Beitragspflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Ausschluss rechtskräftig wird.
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| (6) |
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
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| C |
Organe und Organisation
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| §8 |
Organe des Verbands
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| (1) |
Organe des Verbands sind
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(a) |
die Mitgliederversammlung,
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(b) |
der Vorstand,
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(c) |
das Kuratorium,
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(d) |
die Geschäftsstelle.
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| (2) |
Die Organisationsstruktur des Verbands kann ergänzt werden durch
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(a) |
Fachgruppen, für die Verfolgung und Durchführung der fachlichen Aufgaben zur Erreichung der Ziele des Verbands
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(b) |
einen vom Vorstand bei Bedarf zu berufenden Fachbeirat, der sich aus Fachleuten der GeoInformationsbranche zusammensetzt, die den Verband beraten.
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| §9 |
Mitgliederversammlung
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| (1) |
Oberstes Organ des Verbands ist die Mitgliederversammlung als Zusammenkunft aller ordentlichen Mitglieder. Sie beschließt über die Grundlinien der Arbeit des Verbands. Insbesondere stehen ihr folgende Rechte zu:
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(a) |
Wahl des Vorstandes und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
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(b) |
Änderung der Satzung des Verbands,
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(c) |
Beschlussfassung über den Haushaltsplan
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(d) |
Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
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(e) |
Genehmigung der Jahresrechnung,
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(f) |
Entlastung des Vorstandes,
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(g) |
Wahl der Kassenprüfer,
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(h) |
Auflösung des Verbands.
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| (2) |
Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder, im Falle seiner Verhinderung, durch einen seiner Stellvertreter einzuberufen ist. Der Termin und Ort der Versammlung werden vom Vorstand festgelegt. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Beifügung des Jahresberichtes. Sie muss mindestens einen Monat vor der Versammlung zur Post gegeben werden.
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| (3) |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Vorstandes auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder an den Vorstand unverzüglich einzuberufen. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Bekanntgabe des Versammlungstermins sowie hinsichtlich der Form und Frist der Einladung gelten die Regelungen des Absatzes 2 sinngemäß.
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| (4) |
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes geleitet, der sich im begründeten Ausnahmefall durch einen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten lassen kann. Versammlungen, auf denen Vorstandswahlen durchgeführt werden, werden von einem ordentlichen Mitglied geleitet, das aus der Mitte der Versammlung gewählt wird. Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und einem weiteren Versammlungsteilnehmer zu unterzeichnen ist.
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| (5) |
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
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| (6) |
Jedes ordentliche Mitglied kann sich durch von ihm bevollmächtigte natürlich Personen oder durch ein anderes ordentliches Mitglied vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform. Die Vertreterbefugnis gilt nur für eine Mitgliederversammlung.
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| (7) |
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn alle ordentlichen Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen und mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend oder wirksam vertreten ist. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so kann mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen eine Anschlussversammlung zum gleichen Gegenstand und der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
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| (8) |
Sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt, sind für alle Beschlüsse in der Mitgliederversammlung die Stimmen der einfachen Mehrheit der ordnungsgemäß vertretenen ordentlichen Mitglieder erforderlich. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln aller ordentlich vertretenen Mitglieder.
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| (9) |
Auf Antrag eines Mitglieds werden Wahlen und Beschlussfassungen in geheimer Abstimmung durchgeführt.
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| §10 |
Vorstand
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| (1) |
Der Vorstand besteht aus:
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(a) |
dem Vorsitzenden,
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(b) |
zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
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(c) |
bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern und
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Der Vorstand lädt sich einen ständigen Gast entsandt durch die Geodateninfrastruktur Berlin (GDI-Berlin) sowie einen ständigen Gast entsandt durch die Geodaten-Infrastruktur Brandenburg (GIB) ein.
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| (2) |
Er setzt sich aus den Vertretern der Interessensgruppen nach § 4 Abs. 3 zusammen. Dabei stellt die Interessensgruppe "Wirtschaft" mindestens drei Vertreter. Die übrigen Interessengruppen stellen mindestens einen Vertreter. Die beiden ständigen Gäste können an den Sitzungen des Vorstandes in beratender Funktion teilnehmen.
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| (3) |
Der Vorstand wird für die Dauer einer Amtsperiode von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsperiode eines Vorstandes beginnt jeweils mit dem Abschluss der Mitgliederversammlung, in der Neuwahlen des Vorstandes durchgeführt wurden. Sie endet nach der Wahl eines neuen Vorstandes. Für einen gleichlaufenden Turnus werden die ständigen Gäste durch den Vorstand eingeladen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.
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| (4) |
Die Vorstandsmitglieder scheiden bei unterbliebener Wiederwahl nach Ablauf ihrer Amtszeit, durch Rücktritt von ihrem Amt, durch Tod und durch Ausscheiden aus ihrer Mitgliedsinstitution, durch Wegfall der Voraussetzungen für die Vertretung der Mitgliedsinstitution und durch Austritt oder Ausschluß ihrer Mitgliedsinstitution aus dem Vorstand aus.
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| (5) |
Scheidet der Vorsitzende während seiner Amtszeit aus oder legt sein Amt nieder, so entscheidet der restliche Vorstand darüber, welcher seiner Stellvertreter kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung den Vorsitz übernimmt. Verliert während der Dauer der Amtsperiode ein Vorstandsmitglied seine Vertretungsbefugnis für ein Mitglied oder wird die Mitgliedschaft der vertretenen juristischen Person beendet, scheidet das Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, sofern nicht nach § 4 Abs. 3 eine Mitgliedschaft als natürliche Person begründet ist.
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| (6) |
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Geschäftsverteilung festgelegt wird.
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| (7) |
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
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| (8) |
Der Vorstand kann Dritte mit der entgeltlichen Durchführung bestimmter laufender Aufgaben des Vorstandes (Geschäftsführung) betrauen. Der Kernbereich der Aufgaben und Entscheidungsvollmachten hat aber beim Vorstand zu verbleiben. Mit der Geschäftsführung kann auch ein Dienstleistungsunternehmen oder eine natürliche Person beauftragt werden.
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| (9) |
Der Vorstand beschließt über sämtliche Angelegenheiten des Verbands, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
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| (10) |
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
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(a) |
Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
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(b) |
Berufung des Vorsitzenden des Kuratoriums
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(c) |
Festlegung von Arbeitsschwerpunkten des Verbands,
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(d) |
Entscheidung über Einrichtung oder Auflösung der Fachgruppen
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(e) |
Bildung, Zusammensetzung und Einsatz eines Fachbeirates,
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(f) |
Aufstellen eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts,
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(g) |
Beschlussfassung über Aufnahme, Austritt und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Mitgliedern,
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(h) |
Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
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(i) |
der Vorstand ist ermächtigt, über Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder dem Finanzamt vor der Eintragung des Verbands ins Vereinsregister verlangt werden, zu beschließen in Vollmacht der Gründungsmitglieder unter Befreiung von § 181 BGB.
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| (11) |
Dem Verbandsvorstand obliegt es,
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(a) |
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen,
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(b) |
auf Empfehlungen der Fachgruppen und
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(c) |
auf Anliegen der Mitglieder einzugehen
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| (12) |
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Stimmvertretung ist unzulässig. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen.
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| §11 |
Kuratorium
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| (1) |
Das Kuratorium setzt sich aus hervorragenden Persönlichkeiten aus den relevanten gesellschaftlichen Bereichen zusammen, die in besonderer Weise die Zwecke des Verbands gefördert haben bzw. fördern wollen und durch ihre Mitwirkung die Einbindung des Verbands in die wichtigen gesellschaftlichen und politischen Zusammenhänge sicherstellen.
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| (2) |
Das Kuratoriums besteht aus bis zu neun Kuratoriumsmitgliedern. Grundlage dafür sind vor allem Vorschläge der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes. Der Vorsitzende des Kuratoriums kann die Kuratoriumsmitglieder ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes eigeninitiativ berufen. Es sollte mit dem Vorsitzenden des Vorstands dazu Einvernehmen hergestellt worden sein. Dem Kuratorium können Ehrenmitglieder, ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Nichtmitglieder angehören. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
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| (3) |
Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
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(a) |
die beratende Unterstützung des Verbands im Sinne einer umfassenden Erfüllung des Verbandszwecks,
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(b) |
die Mitwirkung bei der Einbindung des Verbands in die wichtigen gesellschaftlichen und politischen Zusammenhänge,
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(c) |
die Abgabe von Empfehlungen an den Vorstand über grundsätzliche Fragen,
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Der Vorsitzende des Kuratoriums ist befugt, an den Sitzungen des Vorstandes des Verbands mit beratender Stimme teilzunehmen.
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| (4) |
Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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| (5) |
Der Vorstand ist verpflichtet, bei Festlegungen von besonderer Bedeutung für die Verbandsarbeit bzw. die Verbandsdarstellung (s. § 10 Abs. 10 lit. b) und h)) den Rat des Kuratoriums rechtzeitig einzuholen und angemessen zu würdigen.
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| §12 |
Geschäftsstelle
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| (1) |
Zur Erledigung der laufenden Geschäfte wird eine Geschäftsstelle unter Leitung des Vorsitzenden des Verbands eingerichtet.
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| (2) |
Mit der Durchführung der Geschäfte gemäss dieser Satzung können auch Dienstleistungsunternehmen und natürliche Personen beauftragt werden.
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| (3) |
Der Geschäftsstelle obliegt die Durchführung der allgemeinen satzungsgemäßen Aufgaben und die Ausführung der allgemeinen Beschlüsse der Verbandsorgane. Hierzu gehören, entsprechend einer vom Vorstand festzulegenden Geschäftsordnung
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(a) |
Verbandsverwaltung,
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(b) |
Öffentlichkeitsarbeit,
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(c) |
Services und
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(d) |
Koordination.
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| (4) |
Die Geschäftsstelle ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden.
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| §13 |
Fachgruppen
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| (1) |
Jedes ordentliche und fördernde Mitglied kann sich für die ständige Mitgliedschaft in einer oder mehreren Fachgruppen (§ 8) entscheiden. Es hat das Recht, an den Sitzungen der anderen Fachgruppen teilzunehmen.
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| (2) |
Anzahl und Gegenstand der einzurichtenden Fachgruppen beschließt der Vorstand. Er berücksichtigt dabei die Empfehlung von Mitgliederversammlung und Kuratorium. Die Fachgruppen stehen auf Beschluss des Vorstandes auch externen Teilnehmern offen.
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| (3) |
Die Fachgruppe wählt aus ihrer Mitte einen Fachgruppenleiter.
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| (4) |
Die Fachgruppen formulieren die Position der in ihr vertretenen Mitglieder und unterbreiten diese dem Vorstand für seine weitere Arbeit. Die Fachgruppe fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Ergebnisse ihrer Sitzungen sind zu protokollieren und ein Exemplar an den Vorstand des Verbands zu übersenden. Die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen erfolgen im Namen des Verbands.
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| (5) |
Die Fachgruppen können sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung geben.
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| D |
Haushalt
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| §14 |
Haushaltsplan und Jahresrechung
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| (1) |
Die laufenden Ausgaben des Verbands werden durch Mitgliedsbeiträge gedeckt. Für Investitionen oder einmalige Maßnahmen können auf Beschluss der Mitgliedsversammlung Umlagen beschlossen werden.
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| (2) |
Die Jahresrechung für das abgelaufene und der Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr werden vom Vorstand aufgestellt. Die Jahresrechnung wird von der Mitgliederversammlung genehmigt, der Haushaltsplan von der Mitgliederversammlung beschlossen.
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| (3) |
Solange der Haushaltplan von der Mitgliederversammlung nicht beschlossen ist, darf der Vorstand höchstens den Aufwand betreiben, der pro Monat einem Zwölftel des zuletzt beschlossenen Haushaltsplanes entspricht.
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| §15 |
Kassenprüfer
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Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer sind verpflichtet, spätestens alle sechs Monate und nach Schluss eines Geschäftsjahres eine eingehende Geschäfts- und Kassenprüfung vorzunehmen und darüber eine schriftlichen Bericht zu erstatten. Sie sind berechtigt, jederzeit stichprobenartige Prüfungen vorzunehmen.
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| E |
Sonstiges
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| §16 |
Auflösung des Verbands
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| (1) |
Über die Auflösung des Verbands beschließt eine zu diesem Zweck einberufene Versammlung der ordentlichen Mitglieder. Diese Auflösungsversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ein Auflösungsbeschluss bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit.
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| (2) |
Im Falle der Auflösung des Verbands wickeln die Vorstandsmitglieder die Geschäfte ab.
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| (3) |
Das verbleibende Verbandsvermögen fällt einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung im Sinne dieser Satzung zu. Gleiches gilt bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke.
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Berlin, den 28. November 2002 Aktualisierung: 15.09.2009
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Die Gründungsmitglieder
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